Verordnung über den Landsturm*
[Σύντομη εισαγωγή και μετάφραση μπορείτε να βρείτε στο ‘Διάταγμα για την Πανστρατιά]
Vom 21sten April 1813
Ich habe Meinem getreuen Volke die Vollendung der Landesbewaffung durch den Landsturm verheissen. Die Landwehr ist, wie Ich mit dankbarer Anerkennung solches Eifers und solcher Anstrengungen erfahre in allen Provinzen für errichtet anzunehmen.
Es soll daher überall sofort zur Einrichtung des Landsturms mit der bisherigen hätigkeit geschritten werden, damit der Feind, wie auch die Erfolge unserer Waffen, die in Gottes Hand liegen, sehn mögen, gewahr werde, dass ein Volk nicht besiegt werden kann, welches eins mit seinem Könige ist.
Diese Unüberwindlichkeit hangt nicht von einer besondern Beschaffenkeit eines Terrains ab. Die Sümpfe der alten Deutschen , die Gräben und Kanäle der Niederländer, die Hecken und das Buschwerk der Vendee, die Wüsten Arabiens, die Berge der Schweizer, der wechselnde Boden der Spanier und Portugiesen haben, vom Volke vertheidigt, stets ein und dieselbe Folge erzengt.
Hat der Gebirgsbewohner den Vortheil unangreifbarer Höhen, Schlupwinkel durch Felsen gesichert; so hat der Bewohner der bebauten Ebene, seine Seen, Wälder und Sümpfe und den Vortheil, leichter eine gewisse Menge auf einen Fleck zu versammeln, als die zersteut liegenden Wohnungen in der Vergeit diess gestatten.
Hat auf der Angreifer die Wahl des Angriffs-Punktes für sich, Vaterlandsliebe, Ausdauer, Erbitterung, nähere Hülfsquellen geben, auf die Länge, dem Vertheidiger das Übergewicht.